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Radfahrer auf der Straße

Unsere AGBs

§ 1 Teilnahmevoraussetzungen / Veranstaltungsdurchführung

 

An den Veranstaltungen von Pistauer & Friends (nachfolgend PAF) können nur Personen teilnehmen, die gesund sind, den in der jeweiligen Ausschreibung beschriebenen Anforderungen gewachsen sind und entsprechend ausgerüstet erscheinen. Die Veranstaltungen sind geführte Rennrad- und Gravelbike-Touren (nachfolgend Veranstaltung).

 

Teilnahmevoraussetzungen sind insbesondere:

 

• ausreichende Kondition und Fahrtechnik für die in der Ausschreibung beschriebenen Strecken (Tageskilometer, Höhenmeter, Tempo, Untergrund),

• ein verkehrs- und betriebssicheres Rennrad oder Gravelbike in einwandfreiem technischen Zustand (insbesondere Bremsen, Rahmen, Laufräder),

• geeignete Schutz- und Funktionsbekleidung, insbesondere ein den Normen entsprechender Sturzhelm,

• eigenverantwortliche Einschätzung der persönlichen Leistungsfähigkeit.

 

Der Kunde bestätigt mit der Anmeldung, dass keine ärztlichen Bedenken gegen die Teilnahme bestehen und dass seine Angaben zur Leistungsfähigkeit zutreffend sind. Schwerwiegende Erkrankungen (z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, schwere Allergien, chronische Lungenerkrankungen, Organtransplantationen) sind spätestens bei Buchung schriftlich mitzuteilen, damit PAF die Eignung für die Veranstaltung einschätzen kann.

 

Die An- und Abreise zu den Start- und Endpunkten der Veranstaltung erfolgt stets eigenständig durch den Kunden; eigenständig gebuchte Anreise- und Übernachtungsleistungen (z.B. Zug, Flug, Hotel vor/nach der Veranstaltung) sind nicht Bestandteil des Vertrages mit PAF.

 

Guides sind berechtigt, zu Beginn und noch während der Veranstaltung Kunden, die die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllen, die Sicherheit gefährden oder sich den Anforderungen erkennbar nicht gewachsen zeigen, ganz oder teilweise vom Programm auszuschließen. PAF ist bemüht, ersparte Aufwendungen soweit möglich an den Kunden weiterzugeben; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von selbst gebuchten Anreiseleistungen, bestehen nicht.

 

§ 2 Vertragsgrundlage, Leistungen Die von PAF geschuldeten vertraglichen Leistungen ergeben sich aus: • der jeweiligen Veranstaltungsausschreibung, • der Buchungsbestätigung, • etwaigen schriftlich vereinbarten Nebenabreden. Die Ausschreibung enthält insbesondere Angaben zu Art und Umfang der geführten Rennrad- bzw. Gravelbike-Tour, Etappen, Leistungsanforderungen, inkludierten Leistungen​ (z.B. Guiding, Transfers, Verpflegung, Unterkunft) sowie Preis. Besondere, individuelle Nebenvereinbarungen mit PAF bedürfen der Textform.

 

Die Veranstaltungen sind als Pauschalreisen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 und §§ 651a ff. BGB konzipiert, sofern mehrere Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis kombiniert werden. PAF trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

 

Vermittelt PAF zur Durchführung eigener Veranstaltungen Fremdleistungen (z.B. Transfers, Hotelunterkünfte), bleibt PAF Veranstalter der Gesamtreise. Vermittelt PAF Reisen fremder Veranstalter oder reine Fremdleistungen ohne eigene Veranstalterrolle, wird PAF ausdrücklich nicht Vertragspartner; in diesen Fällen ist PAF nur Vermittler und haftet für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die Leistungserbringung durch den fremden Veranstalter oder Leistungsträger.

 

§ 3 Sonderfall Vermittlung Vermittelt PAF Reisen anderer Veranstalter oder kauft zur Durchführung eigener Veranstaltungen Fremdleistungen ein, wird PAF, soweit dies ausdrücklich kenntlich gemacht ist, nicht Vertragspartner der vermittelten Reise oder Fremdleistung. In diesen Fällen gelten die Vertrags- und Reisebedingungen des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers; PAF haftet lediglich für eine ordnungsgemäße Vermittlung, nicht für die Durchführung der vermittelten Leistungen.

 

Werden Fremdleistungen im Rahmen der Gesamtveranstaltung von PAF nur als Fremdleistungen gekennzeichnet (z.B. Leihfahrräder, örtliche Ausflüge), sind sie erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von PAF, sondern eigenständige Leistungen des Drittanbieters. PAF haftet hierfür nicht, sofern die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt sind.

 

§ 4 Vertragsgrundlage, Buchung Mit seiner schriftlichen, telefonischen oder elektronischen Buchung (z.B. Onlineformular) bietet der Kunde PAF den Abschluss eines Vertrages unter Anerkennung dieser AGB verbindlich an. Der Vertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung per E-Mail beim Kunden zustande. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, liegt ein neues Angebot von PAF vor, an das PAF zehn Tage gebunden ist; der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder An-/Restzahlung erklärt.

 

Bei Gruppenanmeldungen haftet der Hauptanmelder für alle Vertragsverpflichtungen der Mitreisenden.

 

Für im Fernabsatz (z.B. Internet) abgeschlossene Pauschalreiseverträge besteht kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB; es gelten ausschließlich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte nach § 651h BGB und die nachfolgenden vertraglichen Stornoregelungen.

 

§ 5 Sicherungsschein / Anzahlung / Restzahlung Zur Absicherung von Kundengeldern hat PAF eine gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzversicherung für selbst veranstaltete Reisen abgeschlossen. Der​ Sicherungsschein wird dem Kunden in der Buchungsbestätigung oder gesondert zur Verfügung gestellt.

 

Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Veranstaltungspreises zur Zahlung fällig, frühestens mit Zugang der Rechnung und des Sicherungsscheins. Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn zur Zahlung fällig. Bei Vertragsabschluss weniger als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist der vollständige Veranstaltungspreis sofort zur Zahlung fällig. Bei Tagesveranstaltungen oder Veranstaltungen mit Gesamtpreis unter 300,00 Euro/Kunde kann der gesamte Preis sofort fällig gestellt werden. Zahlt der Kunde nicht entsprechend der Fälligkeit (Anzahlung/Restzahlung), ist PAF nach Mahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit den entsprechenden Rücktrittskosten gemäß § 8 zu belasten. Eine Verpflichtung von PAF, den Kunden an die Fälligkeit zu erinnern, besteht nicht.

 

§ 6 Leistungsänderungen Änderungen wesentlicher Vertragsleistungen vom vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von PAF nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Als zulässige Änderungsgründe gelten insbesondere:

 

• notwendige Programm- oder Touranpassungen aufgrund äußerer Umstände (z.B.     Wetter, Straßen- und Wegesperrungen, Baustellen, behördliche Auflagen),

 

• Notfallsituationen aufgrund plötzlicher Erkrankungen oder Unfälle von Kunden,

 

höhere Gewalt (z.B. Streiks, Unruhen, Naturereignisse),

 

• im Einzelfall die nicht ausreichende Leistungsfähigkeit eines Kunden, wenn zur Sicherheit der Gruppe eine Anpassung erforderlich ist.

 

PAF ist verpflichtet, dem Kunden wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Vertragsleistung ist der Kunde berechtigt:

 

• dieser Änderung zuzustimmen und sie als vertragsgemäß anzuerkennen, • unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten,

 

• oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ersatzveranstaltung zu verlangen, soweit PAF eine solche ohne Mehrpreis anbieten kann. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von PAF über eine wesentliche Leistungsänderung oder Veranstaltungsabsage geltend zu machen.

 

§ 7 Reisepreisänderungen nach Vertragsschluss PAF ist berechtigt, den bestätigten Veranstaltungspreis zu erhöhen, soweit nach Vertragsschluss unvorhersehbar und durch PAF nicht beeinflussbar Preisbestandteile

hinzukommen oder sich erhöhen und dies sich unmittelbar auf den Veranstaltungspreis auswirkt (z.B. Treibstoffkosten für Transfers, Steuern und Abgaben für vereinbarte Leistungen, Wechselkursänderungen). Erhöht sich der Veranstaltungspreis um mehr als 8 %, ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder eine gleichwertige Ersatzveranstaltung zu verlangen, sofern PAF eine solche ohne Mehrpreis anbieten kann. Der Rücktritt oder das Verlangen einer Ersatzveranstaltung muss der Kunde unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung erklären. PAF ist verpflichtet, dem Kunden eine Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes, spätestens jedoch 20 Tage vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen und die Berechnung offenzulegen.

 

§ 8 Reiserücktritt (Buchungsänderung / Ersatzteilnehmer / indiv. Sonderreisen)

 

8.1 Rücktritt durch den Kunden (Stornierung)

 

Der Kunde kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss PAF oder dem vermittelnden Reisebüro zugehen; empfohlen wird die Erklärung in Textform (z.B. per E-Mail).

 

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, kann PAF eine angemessene Entschädigung verlangen. Anstelle einer konkret berechneten Entschädigung kann PAF folgende pauschalierte Entschädigungssätze verlangen, die unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und Veranstaltungsbeginn sowie der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des gewöhnlich möglichen anderweitigen Erwerbs ermittelt wurden:

 

• bis 60. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 10 %

 

• 59.–30. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 30 %

 

• 29.–15. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 50 %

 

• 14.–7. Tag vor Veranstaltungsbeginn: 70 %

 

• ab 6. Tag vor Veranstaltungsbeginn sowie bei Nichterscheinen: 85 %

 

PAF behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine im Einzelfall konkret berechnete, ggf. höhere Entschädigung zu verlangen, soweit diese unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs angemessen ist.

 

Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass PAF überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als in Höhe der geforderten Pauschale oder der konkret berechneten Entschädigung

 

PAF ist bemüht, im Falle eines Rücktritts ersparte Aufwendungen soweit möglich an den Kunden weiterzugeben; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend vorsieht.

 

Besondere Stornosätze für individuell vereinbarte Sonderveranstaltungen können in der jeweiligen Ausschreibung oder Vereinbarung festgelegt werden.

8.2 Ersatzteilnehmer Innerhalb einer angemessenen Frist vor Veranstaltungsbeginn kann der Kunde verlangen, dass an seiner Stelle eine andere Person teilnimmt, sofern diese den Teilnahmevoraussetzungen genügt und keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Die Erklärung sollte PAF nicht später als sieben Tage vor Veranstaltungsbeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) zugehen. PAF kann dem Eintritt des Ersatzteilnehmers widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Anforderungen nicht erfüllt. Tritt ein Ersatzteilnehmer ein, haften er und der ursprüngliche Kunde für den Veranstaltungspreis und die durch den Eintritt entstandenen Mehrkosten als Gesamtschuldner. PAF darf nur tatsächlich entstandene und angemessene Mehrkosten verlangen und weist diese auf Wunsch nach.

 

§ 9 Absagevorbehalt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl Wird die zu einer Veranstaltung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist PAF berechtigt, bis spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird der eingezahlte Veranstaltungspreis unverzüglich und in voller Höhe erstattet. Ein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Freizeit oder für eigenständig gebuchte Anreiseleistungen besteht nicht.

 

PAF ist bemüht, alternative Termine oder Veranstaltungen anzubieten, zu deren Teilnahme der Kunde gesondert einen Vertrag schließen kann.

 

§ 10 Kündigung wegen besonderer Umstände

 

10.1 Außergewöhnliche Umstände

 

Wird die Veranstaltung durch außergewöhnliche, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände (z.B. Naturkatastrophen, schwere Unruhen, behördliche Reisebeschränkungen) erheblich beeinträchtigt und kann dies nicht durch eine zulässige Leistungsänderung behoben werden, können beide Parteien den Reisevertrag kündigen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen des § 651h BGB; gegebenenfalls schuldet PAF eine Rückerstattung nach Maßgabe der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs.

 

10.2 Kündigung aus wichtigem Grund PAF kann aus wichtigem Grund vor Veranstaltungsantritt oder während der Veranstaltung jederzeit den Reisevertrag kündigen, wenn der Kunde ungeachtet mündlicher Ermahnung den Ablauf nachhaltig stört, sich oder andere gefährdet oder sich in einem Maße vertragswidrig verhält, das eine sofortige Vertragsaufhebung rechtfertigt. Gleiches gilt, wenn die körperlichen und technischen Voraussetzungen zur Teilnahme offensichtlich nicht erfüllt sind. In diesen Fällen behält PAF den Anspruch auf den Veranstaltungspreis. PAF ist bemüht, ersparte Aufwendungen soweit möglich an den Kunden weiterzugeben; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 11 Obliegenheiten des Kunden, Mängel, Sonderleistung Zimmer-Einzelbelegung Wird die Veranstaltungsleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Er ist verpflichtet, Mängel unverzüglich dem Guide vor Ort oder dem PAF-Office anzuzeigen, damit PAF Gelegenheit zur Abhilfe hat. Leistet PAF innerhalb angemessener

Frist keine Abhilfe, kann der Kunde selbst Abhilfe schaffen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Minderung oder Schadensersatz verlangen.

 

Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz bestehen nicht, soweit der Kunde schuldhaft den Mangel nicht unverzüglich anzeigt und PAF deshalb keine Abhilfe leisten konnte.

 

Zimmer-Einzelbelegung oder ähnliche Sonderleistungen werden nur gegen den in der Ausschreibung angegebenen Aufpreis gewährt und sind abhängig von Verfügbarkeit.

 

§ 12 Rechte und Pflichten der örtlichen Beauftragten Guides, örtliche Reiseleiter und Agenturen sind nicht befugt und nicht von PAF bevollmächtigt, Ansprüche des Kunden mit Wirkung gegen PAF anzuerkennen oder über den vereinbarten Vertragsinhalt hinaus rechtsverbindliche Zusagen zu machen. Sie vertreten PAF bei der Durchführung der Veranstaltung, sind jedoch nicht berechtigt, den Vertrag abzuändern oder zu erweitern.

 

Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen können wirksam gegenüber den Guides oder örtlichen Beauftragten ausgesprochen werden.

 

§ 13 Nichtinanspruchnahme von Leistungen Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die PAF ihm ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die ausschließlich in seiner Sphäre liegen (z.B. vorzeitige Rückreise, Auslassen einzelner Etappen, eigenverantwortlicher Abbruch) nicht in Anspruch, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Veranstaltungspreises. Dies gilt vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Rechte, insbesondere bei Kündigung gemäß § 651l BGB oder kostenfreiem Rücktritt nach § 651h Abs. 3 BGB.

 

PAF ist bemüht, ersparte Aufwendungen soweit möglich an den Kunden weiterzugeben; ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

 

§ 14 Haftung PAF haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Pauschalreiserechts und des allgemeinen Schuldrechts. Eine Haftungsbegrenzung für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von PAF, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist ausgeschlossen; ebenso eine Begrenzung für sonstige Schäden bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

 

Für sonstige Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PAF bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Vertragliche Ersatzansprüche für nichtkörperliche Schäden können im Rahmen des Pauschalreiserechts entsprechend § 651p BGB begrenzt werden.

 

Für eigenständig gebuchte Reiseleistungen (z.B. Flüge, Züge, Hotels) haftet PAF nicht; PAF ist insoweit kein Vertragspartner.

 

§ 15 Versicherungen PAF empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

§ 16 Gerichtsstand, anwendbares Recht Für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und PAF gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

Für Kunden, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände; sie können PAF insbesondere an ihrem Wohnsitz oder am Sitz von PAF verklagen, soweit zwingende Vorschriften der EuGVVO oder der ZPO dies vorsehen.

 

Für Klagen von PAF gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von PAF vereinbart.

 

§ 17 Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages bzw. der AGB zur Folge. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

 

§ 18 Formblatt: Teilnahme Pauschalreise § 651a BGB Bei der angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich, soweit mehrere Leistungen zu einem Gesamtpreis kombiniert werden, um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Der Kunde kann daher alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. PAF trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise und verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung im Falle der Insolvenz zur Rückzahlung geleisteter Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung der Rückbeförderung.

 

Der Kunde erhält vor Abschluss des Pauschalreisevertrages alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise. Es haftet stets mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen. Der Kunde kann die Pauschalreise innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten auf eine andere Person übertragen; es gelten die Regelungen zu Ersatzteilnehmern in § 8.

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